Denkmalschutz-AfA

Die Denkmalschutz-Abschreibung, kurz Denkmalschutz-AfA, ist eine steuerliche Vergünstigung für Eigentümer von denkmalgeschützten Immobilien. Sie stellt eine spezielle Form der Absetzung für Abnutzung (AfA) dar und ermöglicht es, einen Teil der Kosten für die Sanierung und Erhaltung des Denkmals steuerlich geltend zu machen.

Die Denkmalschutz-AfA wird vom deutschen Staat als Anreiz für die Erhaltung und Restaurierung von denkmalgeschützten Gebäuden gewährt. Sie beträgt 9% der Herstellungskosten des denkmalgeschützten Gebäudes und wird über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben. Hierbei werden die Kosten für den Kauf oder die Herstellung des denkmalgeschützten Gebäudes sowie die Kosten für erforderliche Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten berücksichtigt.

Im Gegensatz zur herkömmlichen linearen AfA, bei der die jährliche Abschreibung auf den Anschaffungs- oder Herstellungskosten basiert und jedes Jahr gleich bleibt, ist die Denkmalschutz-AfA progressiv gestaltet. Das bedeutet, dass die Abschreibung in den ersten Jahren höher ausfällt und im Laufe der Zeit abnimmt.

Die Denkmalschutz-AfA ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. Das Gebäude muss unter Denkmalschutz stehen und es dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Eintragung des Gebäudes in das Denkmalregister angefallen sind. Des Weiteren muss das Gebäude nach Abschluss der Sanierungsarbeiten für mindestens zehn Jahre selbstgenutzt oder vermietet werden.

Die Denkmalschutz-AfA stellt somit eine wichtige Unterstützung für Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden dar, um die Erhaltung und Restaurierung dieser historischen Gebäude zu fördern.

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